• Do. Apr 18th, 2024

Pflegeunterricht

Tipps und Infos für die generalistische Pflegeausbildung in Theorie und Praxis

Pflegekammer

Aug 30, 2015

Ja zur Pflegekammer

zu weiteren Präsentation, Dokumenten und Info-Flyern

 

Wir fordern Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren, welche die Berufsausübung der Pflege betreffen.

Wir fordern eine eigenständige Selbstverwaltung im Bereich der Fort- und Weiterbildung, Berufsausübung und Interessensvertretung.

Die Berufsgruppe der Pflegenden selbst hat wenig Einfluss auf Gesetzes-Vorhaben, die deren Berufsausübung betrifft, z. Bsp. gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI).

 

Sagen Sie Ja zur Pflegekammer in Baden-Württemberg

Sprechen Sie sich für eine Pflegekammer in Baden-Württemberg aus. Weitere Infos und Stellungnahmen zum Thema Pflegekammer  finden Sie unter www.lpr-bw.de

Die Pflegekammer

• steht für eine qualitative und professionelle Pflege
• sieht sich als Dienstleistung für Politik und Gesellschaft
• gibt Expertisen/Statements für Gesetzesvorhaben ab und beteiligt sich aktiv an Gesetzgebungsverfahren
• ist eine Anlaufstelle für pflegebedürftige Menschen

Die Kammer setzt Maßstäbe zur Sicherung der Pflegequalität und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten der Berufsangehörigen, die in der Berufsordnung festgelegt sind. Darüber hinaus setzt die Kammer Standards für die Fort- und Weiterbildung. Dies sichert eine pflegerische Versorgung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft für die Bürgerinnen und Bürger.

Folgende Ziele verfolgt die Selbstverwaltung der Pflege

Standesvertretung:
Vertretung der Interessen des Berufsstandes nach innen und außen, Ansprechpartner für die Politik, Zukunftsgestaltung des Berufsstandes

Standesförderung:
organisiert und zertifiziert Fort- und Weiterbildungen und sichert so, dass neues Pflegewissen den Pflegefachpersonen vermittelt und die Qualität der Pflege gesichert und ausgebaut wird

Standesaufsicht:
Fehlverhalten von Pflegenden kann von Seiten der Kammer sanktioniert werden

Wichtige Aufgaben:
Sicherstellung einer sachgerechten professionellen Pflege für die Bürger/-innen entsprechend aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnissen sowie die beruflichen Belange der Pflegenden zu fördern und unter Beachtung der Interessen der Bevölkerung zu überwachen

Daraus lassen sich folgende zentrale Aufgaben ableiten:
• Beratung der Politik bei Gesetzen und Verordnungen
• Interessensvertretung der Mitglieder und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes
• Kooperation mit anderen Berufsgruppen
• Beratungsstelle für Angehörige und Pflegebedürftige

Für die Allgemeinheit und somit alle Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Bundeslandes bedeutet die Einrichtung einer Pflegekammer zu allererst den Schutz vor unsachgemäßer Pflege und:
• Sicherung von Qualität in der Pflege
• Schaffung von Transparenz pflegerischer Leistungen
• Die Gewährleistung professioneller Pflege

Somit profitieren von der Einrichtung von Pflegekammern in Deutschland nicht nur Berufsangehörige allein, sondern ebenfalls im hohen Maße die Menschen die pflegerische Leistungen benötigen und deren Angehörige sowie unsere gesamte Gesellschaft.

 

 

Argumentationspapier

Landespflegerat Baden-Württemberg

 

Fragen und Antworten zur Pflegekammer

 

1.   Lösen Pflegekammern die aktuellen Probleme in der Pflege?. 1

2.   Ist die Gründung einer neuen Kammer, insbesondere einer Kammer, deren Mitglieder überwiegend nicht selbständig tätig sind, verfassungsgemäß?. 2

3.   Ist die Pflichtmitgliedschaft der Pflegekräfte in einer Kammer rechtlich zulässig?. 2

4.   Ist eine Pflegekammer zulässig, wenn kein Versorgungswerk (Rentenvers.) errichtet wird?  2

5.   Welche Akzeptanz ist bei Pflegekräften hinsichtlich einer Pflichtmitgliedschaft in einer Pflegekammer zu erwarten?. 2

6.   Sind die Befragungen repräsentativ, wenn sich weniger als 30 % der Pflegenden beteiligen?  3

7.   Wie lässt sich das im Kammerwesen kontrovers diskutierte Thema der Pflichtmitgliedschaft und der Beiträge entschärfen?. 3

8.   Inwiefern könnten Bürger, Patienten, Pflegebedürftige konkret von einer Pflegekammer profitieren?  3

9.   Inwiefern kann die Politik konkret von einer Pflegekammer profitieren?. 4

10.  Welche Maßnahmen können alternativ zu einer Pflegekammer erfolgen, um die Pflege nachhaltig zu stärken?. 4

11.  Wird durch Pflegekammern nicht eine unnötige Bürokratie aufgebaut?. 4

12.  Vertreten nicht schon und Arbeitgeberverbände die Interessen von Pflegenden?  4

13. Ist es rechtlich zulässig, Pflegehilfsberufen die Mitgliedschaft zu verweigern?. 5


 

1. Lösen Pflegekammern die aktuellen Probleme in der Pflege?

Allen Beteiligten ist bekannt, dass Pflegekammern nicht auf Anhieb die bestehenden Probleme lösen können. Sie leisten jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Weichenstellung in Politik und Gesellschaft, damit gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können, um die Qualifizierungs- und Arbeitsbedingungen in der Pflege zu optimieren.

Wer, wenn nicht die beruflich Pflegenden selbst, können beschreiben, wie ihre Situation ist und was sie benötigen, damit sie eine qualitative Pflege leisten können.

   

 

2. Ist die Gründung einer neuen Kammer, insbesondere einer Kammer, deren Mitglieder überwiegend nicht selbständig tätig sind, verfassungsgemäß?

Dies ist bereits durch mehrere Gutachten belegt. (z.B. Prof. Dr. Gerhard Igl, 2008, weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit) Im Gesetzentwurf des Heilberufe-Pflegekammergesetz ist in der Begründung (A. Allgemeiner Teil, I. Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, Abschnitt 2) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Pflegekammer bereits festgehalten.

  

 

3. Ist die Pflichtmitgliedschaft der Pflegekräfte in einer Kammer rechtlich zulässig?

Diese Frage betrifft das Kammerwesen grundsätzlich und würde die Pflichtmitgliedschaft aller Kammern in Frage stellen. Das Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft wird als rechtmäßig angesehen. Wir verweisen auf die Beurteilung des EuGH, der ausdrücklich betont, dass das Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft bei Berufskörperschaften als rechtmäßig anzusehen ist, da damit die Zuverlässigkeit und die Beachtung der standesrechtlichen Grundsätze, sowie die disziplinarische Kontrolle der beruflichen Tätigkeit und damit schutzwürdige Rechtsgüter gewährleisten werden.

Das Bundesverfassungsgericht urteilt, dass eine Körperschaft ohne Pflichtzugehörigkeit kein gleiches Mittel darstellt, um das Gesamtinteresse der Angehörigen der verschiedenen Pflegefachberufe gegenüber stattlichen und kommunalen Entscheidungsträgern zu vertreten. Denn nur die Pflichtmitgliedschaft sichert, wie das BVG ausführt, „eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Ermittlung, Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung der Gesamtinteressen ermöglichen. (BVergG, 19.12.1962 – 1 BvR 541/57; BVerwG, 21.07.1998 – 1 C 32.97)

 

4. Ist eine Pflegekammer zulässig, wenn kein Versorgungswerk (Rentenvers.) errichtet wird?

Schon 1995 wurde die Errichtung einer Versorgungseinrichtung (Rentenversicherung für Kammermitglieder) durch neue Berufskammern verboten (§6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) SGB VI).

Insofern stellt sich diese Frage nicht mehr und kann auch nicht als Gegenargument gegen die Gründung einer Pflegekammer herangezogen werden.

     

 

5. Welche Akzeptanz ist bei Pflegekräften hinsichtlich einer Pflichtmitgliedschaft in einer Pflegekammer zu erwarten?

Befragungen in Sachsen und Hessen haben gezeigt, dass die Zustimmung zur Pflichtmitgliedschaft mit ca. 70 % sehr hoch ist.

Ein geringer Anteil (ca. 10 %) haben die Pflegekammer abgelehnt, ca. 20 % haben noch Beratungsbedarf.

Eine aktuelle Befragung in Schleswig-Holstein bestätigte die Zustimmung für eine Pflegekammer mit 51 % im Gegensatz zu Ablehnung bei 24 % der befragten exam. Pflegefachpersonen.

 

6. Sind die Befragungen repräsentativ, wenn sich weniger als 30 % der Pflegenden beteiligen?

Zu beachten ist auch, dass im Vorfeld von bisherigen Gründungen von Kammern, wie der Ärztekammer, keine Befragung durchgeführt wurde.

Zu Bedenken ist, dass von vorne herein keine höhere Teilnehmerquote erwartetet werden kann. Dazu gibt es in der Pflege bis jetzt keine Strukturen und unter datenschutzrechtlichen Gründen, existieren auch nicht annähernd ausreichende Kontaktdaten.  Insbesondere diese Voraussetzungen müssten jedoch gegeben sein, um die Mehrheit der beruflich Pflegenden in einem Bundesland tatsächlich erreichen zu können.

Unter diesen Bedingungen muss es als eindeutigen Erfolg gewertet werden, dass tausende von Pflegekräften sich an der Befragung beteiligt haben und davon mehr als 60 % der Befragten für die Errichtung einer Pflegekammer ausgesprochen haben. (vgl. Roßbruch 2013, S. 665)

 

Laut statistischer Datenerhebung gilt eine Befragung als repräsentativ, wenn sich die Teilnehmer der Befragung mit Merkmalen, wie Alter, Geschlecht, etc. mit der Grundgesamtheit aller potentiellen Teilnehmer spiegeln. Demnach kann schon eine Befragung mit unter 10 % Teilnehmerquote als repräsentativ gewertet werden.

   

 

7. Wie lässt sich das im Kammerwesen kontrovers diskutierte Thema der Pflichtmitgliedschaft und der Beiträge entschärfen?

Aufgrund der hohen Menge an Kammermitgliedern lassen sich beispielsweise bei der Mitgliederverwaltung Synergieeffekte realisieren und somit ist eine relativ geringe Beitragshöhe zu erwarten. Genaue Angaben dazu bedürfen jedoch einer Kalkulation, dies ist Aufgabe des Gründungsausschusses. Hierdurch besteht für alle Pflegefachpersonen, als Mitglied der Kammer, die Möglichkeit der Einflussnahme durch die demokratische Wahl. Die Beitragshöhe zur Kammer hängt ganz wesentlich von der ihr übertragenen Aufgaben ab. Zur Pflichtmitgliedschaft gibt es keine Alternative.

Diese ist in allen Kammern obligat.

 

 

8. Inwiefern könnten Bürger, Patienten, Pflegebedürftige konkret von einer Pflegekammer profitieren?

Die Kammer setzt Maßstäbe zur Sicherung der Pflegequalität und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten der Berufsangehörigen, die in der Berufsordnung festgelegt sind. Darüber hinaus setzt die Kammer Standards für die Fort- und Weiterbildung. Dies sichert eine pflegerische Versorgung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft für die Bürgerinnen und Bürger. Sollte eine Pflegefachperson gegen die Berufspflichten verstoßen, können sich die betroffenen Bürger an die Pflegekammer wenden.

    

 

9. Inwiefern kann die Politik konkret von einer Pflegekammer profitieren?

Die Politik erhält durch die verbindliche Registrierung aller Pflegefachpersonen aussagekräftige und zuverlässige Zahlen, Daten und Fakten zur Anzahl, Altersstruktur, Aufgabengebiet und weiteren Daten.

Politische Diskussionen und auch Gesetzesvorhaben werden fundierter und pflegefachlicher entschieden, da Pflegefachpersonen (als Vertreter der Pflegekammer) aktiv mitarbeiten.

 

10. Welche Maßnahmen können alternativ zu einer Pflegekammer erfolgen, um die Pflege nachhaltig zu stärken?

Für das Berufsfeld Pflege: Im Gesundheitssystem Deutschlands bzw. in Baden-Württemberg gibt es derzeit keine Alternative – nur durch eine Pflegekammer kann für Pflegeberufe die berufliche Autonomie und Selbstverwaltung mit den entsprechenden Folgen gesetzlich legitimiert werden. Ergänzend zu einer Pflegekammer müssen die Ausbildungsrahmenbedingungen (neues Berufsgesetz Pflege im Rahmen einer generalistischen Ausbildung) verbessert werden, flächendeckend Studienangebote geschaffen werden, adäquate Arbeitsbedingungen mit angemessener Bezahlung geschaffen werden, die Gestaltung ausreichender verlässlicher Personalschlüssel in allen Sektoren sichergestellt sowie berufsrechtliche Rahmenbedingungen endlich formuliert werden.

 

11. Wird durch Pflegekammern nicht eine unnötige Bürokratie aufgebaut?

Insbesondere Kritiker der Etablierung von Pflegekammern betonen, dass Pflegekammern immense Kosten verursachen und eine unnötige zusätzliche bürokratische Struktur entstehen lassen. Unter der Kampagne „Pflegekammer ist ein Papiertiger“ wurden entsprechende Informationen gestreut. Mittlerweile sind immer mehr Pflegekräfte gut über Aufgaben und Ziele einer Pflegekammer informiert. So dass mittlerweile auch das ver.di – eigene Pflegenetzwerk der Medizinischen Hochschule Hannover eine Petition gestartet hat, die sich gegen die Kritik von ver.di richtet.

Insbesondere durch die Registrierung der beruflich Pflegenden und die Aufsicht über Aus-, Fort- und Weiterbildung werden Behörden und Ämter entlastet, wie zum Beispiel Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, die bis jetzt diese Aufgabe inne haben.

 

12. Vertreten nicht schon und Arbeitgeberverbände die Interessen von Pflegenden?

Welche Legitimation hat zum Beispiel der bpa (Bundesverband privater Anbieter in der Pflege), die Interessen von beruflich Pflegenden zu vertreten?

Als Arbeitgeberverband verfolgt er Interessen seiner Mitglieder, also der Geschäftsführer und Inhaber seiner Mitgliedseinrichtungen. Diese Interessen sind meist konträr zu den Interessen der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Pflegefachkräfte.

 

13. Ist es rechtlich zulässig, Pflegehilfsberufen die Mitgliedschaft zu verweigern?

In die Diskussion wird vermehrt eingebracht, dass Pflegeassistenzberufe, insbesondere Pflegehelferinnen und Pflegehelfer keine Möglichkeit der Mitgliedschaft in einer Pflegekammer erhalten sollen.

Es sollte bedacht werden, dass generell eine Mitgliedschaft von Pflegeassistenzpersonen juristisch ausgeschlossen ist und eine Kammergründung formal-rechtlich anfechtbar macht. Schließlich dürfen in einer Heilberufekammer nur anerkannte Heilberufe verpflichtend aufgenommen werden.

Es ist dennoch Aufgabe einer Gründungskonferenz zur Pflegekammer zu diskutieren, welche Möglichkeiten der Integration dieser Personengruppen realisiert werden können, insbesondere in Bezug auf ein berechtigtes Vertretungsinteresse und zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert